APSG §§ 6, 15
1. Der Kündigungsschutz des § 6 APSG beginnt mit der Zustellung des Einberufungsbefehls unabhängig davon, ob der Arbeitgeber hievon Kenntnis hat.
2. § 15 APSG über den Wiederantritt des Dienstes ist auf Fälle, in denen der Präsenzdienst zufolge Widerrufs des Einberufungsbefehls nicht abgeleistet wurde, analog anzuwenden.