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Datenschutzrechtliche Schranken der Publizität umweltrelevanter Betriebsdaten

WirtschaftsrechtAlfred DuschanekRdW 1988, 310 Heft 8 v. 1.8.1988

1. Problemstellung

Erst kürzlich wurde in einer parlamentarischen Anfrage die Bekanntgabe von Emissionsdaten bestimmter Unternehmen begehrt, vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aber unter Hinweis auf § 1 Abs 1 DSG abgelehnt1)1)Anfrage der Abg Blau-Meissner vom 24. 6. 1987 Nr 579/J; Antwort des BMUJF vom 24. 8. 1987, II-1617 BlgNR 17. GP.. Im Kärntner Umweltschutzbericht 19882)2)Kärntner Umweltschutzbericht, erstellt vom Amt der Kärntner Landesregierung, Februar 1988. sind solche und andere umweltschutzrelevante Angaben (zB Sondermüllanfall, Bescheidinhalte usw) hingegen veröffentlicht worden, ohne daß eine Zustimmung der betroffenen Betriebsinhaber eingeholt worden wäre. Insgesamt ist in der umweltpolitischen Diskussion zunehmend die Forderung nach besserem Zugang der Öffentlichkeit zu derartigen Informationen zu vernehmen - nicht zuletzt auch mit dem Ziel, Mißtrauen gegenüber der Effizienz behördlicher Umweltschutzauflagen abzubauen3)3)Lauber, Umweltdaten und Öffentlichkeit, in: Betriebsgeheimnis Schadstoffe?, Informationen zur Umweltpolitik Nr 51, hrsg vom Institut für Wirtschaft und Umwelt (1988) 1.. Manche Unternehmen haben mit der freiwilligen Offenlegung umweltrelevanter Betriebsdaten als Instrument der Imagepflege bereits gewisse Erfolge erzielen können4)4)betonung> Lauber (FN 3), 4, 8, 42.. Andererseits dürfen aber die datenschutzrechtlichen Schranken nicht übersehen werden, die einer Publizität derartiger Informationen ohne Einverständnis des Betroffenen (also des Betriebsinhabers) entgegenstehen - gleichgültig ob die Veröffentlichung gesetzlich angeordnet ist oder von der Behörde ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorgenommen wird.

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