Nach § 37 Abs 1 Z 2 EStG 1988 unterliegt der Übergangsgewinn infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart weiterhin dem begünstigten Steuersatz; neu ist nur, daß der Steuerpflichtige die Gewinnermittlungsart in den letzten 7 Jahren nicht gewechselt haben darf. Mit dieser „Sperrfrist“ (Amtliche Erläuterungen) hat der Gesetzgeber gleichzeitig eingeräumt, daß ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auch nur zum Zweck der Steuerersparnis unbedenklich ist.