ABGB § 1014
1. Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kfz eines Vertragsbediensteten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn dieser die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kfz nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kfz nicht beigestellt hat.