GmbHG § 2
Tritt jemand als Geschäftsführer einer GmbH auf, deren Gründung nicht einmal beabsichtigt war, so ist für die Haftung des Handelnden § 2 GmbHG nicht anwendbar. Der Handelnde haftet selbst als Partei des Vertrages auf Erfüllung.
OGH 2. 3. 1988, 3 Ob 540/87