ABGB §§ 905, 1002, 1029, 1295, 1299
HGB §§ 346, 347
Die mit der Erstellung von Rechnungen betrauten Personen sind als ermächtigt anzusehen, den üblichen Rechnungsinhalt, wozu auch die Bekanntgabe eines Kontos zählt, in die Rechnung einzusetzen.
ABGB §§ 905, 1002, 1029, 1295, 1299
HGB §§ 346, 347
Die mit der Erstellung von Rechnungen betrauten Personen sind als ermächtigt anzusehen, den üblichen Rechnungsinhalt, wozu auch die Bekanntgabe eines Kontos zählt, in die Rechnung einzusetzen.