ABGB §§ 914, 921
Welche Wirkungen die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages haben soll, ist eine Auslegungsfrage; im Regelfall aber ist davon auszugehen, daß die Parteien sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur Leistungsansprüche, sondern auch aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche bereinigen wollten.