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(Kein) Schadenersatz bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages wegen Schlechterfüllung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 287 Heft 7 v. 1.7.1988

ABGB §§ 914, 921

Welche Wirkungen die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages haben soll, ist eine Auslegungsfrage; im Regelfall aber ist davon auszugehen, daß die Parteien sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur Leistungsansprüche, sondern auch aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche bereinigen wollten.

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