GewO: § 82 lit c, f
KV Bauindustrie und Baugewerbe: § 11 Z 4
Die beharrliche, nicht unerhebliche Verletzung der (auch) kollektivvertraglich auferlegten Pflicht, sich während der Arbeitszeit des Alkohols zu enthalten, rechtfertigt eine Entlassung gem § 82 lit f GewO.