MRG § 2
ABGB § 1098
War bei Abschluß des Mietvertrages - zB wegen des hohen Alters des Mieters - nur mit einer geringen Nutzungsdauer zu rechnen und hat der Mieter über die Zahlung des laufenden Mietzinses hinaus Investitionskosten und eine Ablösezahlung übernommen, so ist die Vereinbarung eines Eintrittsrechts für gesetzlich nicht eintrittsberechtigte Personen keine ungewöhnliche Nebenabrede.