ABGB § 1098
Hat sich der Bestandgeber verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen, so hat der vorgeschlagene Nachfolger nicht das Recht, den Vermieter auf Zustimmung zum Eintritt in das Bestand Verhältnis zu klagen.