ABGB §§ 1170, 1438
AO: §§ 19, 20, 20 b, 46, 47
Der Anspruch auf Werklohn entsteht mit Abschluß des Werkvertrages; liegt dieser Zeitpunkt vor der Eröffnung des Ausgleiches, kann der Werkbesteller mit einer gleichfalls vor Ausgleichseröffnung entstandenen Gegenforderung auch dann aufrechnen, wenn das Werk noch nicht fertiggestellt und der Werklohn noch nicht fällig ist. Die volle Deckung der (Gegen-)Forderung des Ausgleichsgläubigers infolge der Aufrechnungsmöglichkeit ist keine Verletzung der Gleichbehandlungsvorschriften.