ABGB §§ 426, 448, 451, 452
Die Verpfändung von Sparbriefen (der in ihnen verkörperten Forderung) erfolgt durch Übergabe; eine Verständigung der Bank ist dazu ebensowenig erforderlich wie die Bekanntgabe des richtigen Losungswortes.
OGH 24. 3. 1988, 6 Ob 536/88