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Verpfändung von Sparbriefen ohne Bekanntgabe des Losungswortes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 192 Heft 6a v. 1.6.1988

ABGB §§ 426, 448, 451, 452

Die Verpfändung von Sparbriefen (der in ihnen verkörperten Forderung) erfolgt durch Übergabe; eine Verständigung der Bank ist dazu ebensowenig erforderlich wie die Bekanntgabe des richtigen Losungswortes.

OGH 24. 3. 1988, 6 Ob 536/88

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