Häufig finden sich in Versicherungsverträgen Klauseln des Inhalts, daß das Vertragsverhältnis befristet ist, sich aber um einen festgesetzten Zeitraum verlängert, wenn es nicht spätestens eine bestimmte Zeit vor Ablauf gekündigt wird. Derartige Verlängerungsklauseln werfen bei Konsumentenversicherungsverträgen aufgrund des § 8 Abs 1 Vers VG und des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG Probleme auf. Jüngst hat Nowotny1) dazu Stellung genommen, sowie die Möglichkeit konkludenter Vertragsverlängerung bzw abweichender Klauselgestaltung erörtert. Nowotnys Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen; sie bedürfen allerdings in einigen wesentlichen Punkten einer Ergänzung bzw Relativierung.