EStG § 68
Erschwerniszulagen an Kurärzte in einem Moorheilbad, deren Arbeit sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im wesentlichen auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Kurgäste betreffende bzw unmittelbar mit der durchzuführenden Kur im Zusammenhang stehende Untersuchungen beschränkt, sind nicht nach § 68 EStG begünstigt.