AngG § 26 Z 2
Da selbst eine tatsächliche Entgeltschmälerung dann nicht zum Austritt berechtigt, wenn sie auf einem entschuldbaren Irrtum des Arbeitgebers beruht, müssen an ihre bloße Ankündigung strenge Anforderungen gestellt werden; jedenfalls muß sich aus den ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärungen des Arbeitgebers unzweifelhaft ergeben, daß er trotz Reklamation des Arbeitnehmers das diesem zustehende Entgelt nicht zahlen will.