UrlG § 9 Abs 1 Z 4
1. Ein in der Arbeitnehmersphäre liegender Grund für die Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches iSd § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist nur anzunehmen, wenn er den Arbeitnehmer daran hindert, den Urlaub gerade in dem durch die Kündigungsfrist vorgegebenen Zeitraum zu verbrauchen; nicht jedoch, wenn der Grund auch dann nicht wegfiele, wenn das volle Urlaubsjahr zur Konsumation zur Verfügung stünde.