ABGB: §§ 1154 b, 1155
KV Eisen/Metallindustrie (Arbeiter): Abschn XVI
1. Verkehrsstörungen, die den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen, sind als Hinderungsgrund iSd § 1154 b ABGB anzusehen, auch wenn es sich dabei um eine Massenerscheinung handelt, die auch zahlreiche andere Arbeitnehmer betrifft (hier: starke Schneefälle).