ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
1. Eine bloß subjektive Befürchtung der betroffenen Arbeitnehmer reicht für sich allein nicht aus, um einem technischen System die Eignung zuzumessen, die Menschenwürde zu berühren; es ist vielmehr erforderlich, daß das System auch objektiv hiezu geeignet ist.