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Telefongesprächsregistrierung als nicht zustimmungspflichtige Maßnahme

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 168 Heft 5 v. 1.5.1988

ArbVG § 96 Abs 1 Z 3

1. Eine bloß subjektive Befürchtung der betroffenen Arbeitnehmer reicht für sich allein nicht aus, um einem technischen System die Eignung zuzumessen, die Menschenwürde zu berühren; es ist vielmehr erforderlich, daß das System auch objektiv hiezu geeignet ist.

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