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Die „betriebliche Übung“ als Mittel der Politik oder Szenen vom Erzberg

ArbeitsrechtWalter SchrammelRdW 1988, 166 Heft 5 v. 1.5.1988

Der Ablauf des innerbetrieblichen Geschehens bringt es in vielen Fällen mit sich, daß die häufige Wiederkehr gleicher oder ähnlicher Vorgänge und Situationen zur Bildung gewisser Gesetzmäßigkeiten und Bräuche im Betrieb führt: der Dienstgeber gewährt zB seinen Dienstnehmern zu bestimmten Gelegenheiten Zusatzleistungen, oder er duldet gewisse Verhaltensweisen, wie etwa die frühere Beendigung der Arbeit. Die in einem Betrieb herrschende Übung hat selbst keinerlei eigene Normkraft, sie ist zunächst bloßes Faktum1)1)Vgl dazu Tomandl, Arbeitsrecht 1, 165 ff.. Die Übung kann allerdings auf Dauer nicht ohne rechtliche Auswirkung auf die Beziehungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bleiben. Nach ständiger Judikatur werden betriebliche Übungen zum Inhalt des Arbeitsvertrages, wenn sie den Willen des sie begründenden Dienstgebers oder Dienstnehmers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringen und vom jeweils anderen Teil ausdrücklich oder konkludent angenommen werden2)2)OGH Arb 9812; Mayer-Maly, ZAS 1980, 181.. Die regelmäßig wiederholten gleichförmigen Verhaltensweisen werden als (konkludentes) Offert zur Ergänzung der bestehenden Arbeitsverträge verstanden. Für die bindende Wirkung der Betriebsübung ist daher nicht die rein äußerliche Tatsache der konsequenten Handhabung eines betrieblichen Brauches entscheidend; nicht entscheidend ist auch, ob der den betrieblichen Brauch begründende Dienstgeber oder Dienstnehmer tatsächlich den Willen hatte, sich für die Zukunft zu verpflichten. Es kommt vielmehr darauf an, ob dieser Brauch vom jeweils anderen Teil als Willensäußerung verstanden werden konnte.

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