I. Einleitung
Tierschutz ist heutzutage in aller Munde. Im Zuge einer - an sich wünschenswerten - Kampagne gegen übermäßige, qualvolle Tierversuche und ähnliche Mißstände ist es bestimmten Gruppen auch ein Dorn im Auge, daß das Tier im Privatrecht den Sachen zugezählt wird. Daß diese Einordnung de lege lata unzweifelhaft richtig ist, ergibt sich aus dem weiten Sachbegriff des § 285 ABGB. Wie in vielen anderen Rechtsordnungen werden auch im österreichischen Recht den Menschen (als Rechtssubjekten) die Gegenstände des Rechtsverkehrs, die Rechtsobjekte gegenübergestellt.