Hat eine gebuchte Ferienwohnung nicht die vereinbarten Eigenschaften oder sonst wesentliche Mängel, so kann der Reisende auch Schadenersatzansprüche wegen der ihm daraus entstehenden Aufwendungen (für Ersatzunterkunft, Telefonate, Fahrtkosten usw) geltend machen. Dies ist eine der Kernaussagen des OGH in seiner E 10. 11. 1987, 2 Ob 701/86 . Der OGH ging davon aus, daß es sich beim Vertrag mit einem Reiseveranstalter über eine Ferienwohnung (ohne sonstige Reiseleistungen) um einen Werkvertrag handle, bei dem der Erfolg in der Bereitstellung der Wohnung für die Urlaubszeit liege. Für diese Qualifikation beruft sich der OGH auf eine unveröffentlichte Vorentscheidung (5 Ob 728/82 ) und auf den BGH in NJW 1985, 906, der jedoch hiezu nicht abschließend Stellung nimmt. Näher als die werkvertragliche Einordnung läge aber die als Mietvertrag, für die es nach allgemeiner Ansicht keine Rolle spielt, ob der Vermieter Eigentümer des Bestandobjektes ist (vgl nur Würth in Rummel §§ 1092 - 1094 Rz 7 f): Die Bereitstellung der Wohnung auf bestimmte Zeit ist ja typischer Inhalt eines Mietvertrages, so daß nach der Begründung des OGH jeder Bestandvertrag ein Werkvertrag wäre! Ein solcher könnte vielmehr nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Reiseveranstalter sich nur zur Vermittlung der Wohnung verpflichtet hätte (so in NJW 1985, 906). Dann schuldet er aber nicht als Erfolg die Bereitstellung der Wohnung!