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Zur Produkthaftung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

WirtschaftsrechtHelmut KoziolRdW 1988, 154 Heft 5 v. 1.5.1988

In der Einleitung zur Richtlinie der EG über die Haftung für fehlerhafte Produkte wird ausgeführt, daß sich die Haftung nur auf bewegliche Sachen erstrecken dürfe, die industriell hergestellt wurden. Auch in den Erläuterungen zur RV des österreichischen ProdHG1)1)272 BlgNR 17. GP 6. wird die Notwendigkeit des Schutzes vor den Risken der industriellen Produktion betont. Für diesen Bereich steht die Berechtigung einer verschuldensunabhängigen Haftung außer Streit2)2)Siehe hiezu Koziol, Grundfragen der Produktehaftung (1980) 56 ff; Posch, Produkthaftung und Schadenersatzreform, JBl 1980, 290 f; derselbe, Produzentenhaftung in Österreich (1982) 204 f; derselbe, Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 66.: Bei der industriellen Massenfertigung wird ganz bewußt ein gewisser Anteil fehlerhafter Produkte

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