BAO § 212
Eine Zahlungserleichterung kann nur dann gewährt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Gefährdung der Einbringlichkeit auch ohne Gewährung einer Stundung gegeben ist. Eine Zahlungserleichterung ist daher auch dann zu versagen, wenn die Einbringlichkeit bereits vor der Einbringung eines Stundungsansuchens gefährdet war.