AuslBG § 4 Abs 1
„Wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen“ iSd § 4 Abs 1 AuslBG kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt.