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Beschäftigungsbewilligung für Ausländer

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 140 Heft 4 v. 1.4.1988

AuslBG § 4 Abs 1

„Wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen“ iSd § 4 Abs 1 AuslBG kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt.

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