ArbVG § 59 Abs 1
1. Durch die Nichtbekanntgabe des Zeitpunktes und des Ortes der Beratung zur Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten an eine wahlwerbende Gruppe sowie die Unterlassung der Zusendung der Wahlkarten mittels eingeschriebenen Briefes werden wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt. Dies gilt auch dann, wenn die Wähler selbst verlangen, daß die Wahlkarten nicht mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt werden.