ABGB § 1052
Das Leistungsverweigerungsrecht gem § 1052 ABGB kommt nur dort in Frage, wo eine Kompensation wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1438 ABGB nicht möglich ist; die gänzliche Verweigerung der Leistung bei Kompensabilität der nicht erbrachten Gegenleistung wäre unverhältnismäßig und daher schikanös.