EStG § 34
Übliche Unterhaltskosten für Kinder stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Auch ein Mehraufwand, der nach Scheidung auf Grund der getrennten Haushaltsführung der Kindeseltern eintritt, erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des Kindes.
EStG § 34
Übliche Unterhaltskosten für Kinder stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Auch ein Mehraufwand, der nach Scheidung auf Grund der getrennten Haushaltsführung der Kindeseltern eintritt, erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des Kindes.