EStG §§ 22, 23
Auch wenn der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht, entsteht kein eigenschöpferisches Werk des Restaurators. Damit ist die Tätigkeit nicht als künstlerisch anzusehen.