EStG: § 18 Abs 1 Z 2
Aufwendungen für den Einkauf von Ersatzzeiten nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1988 sind als Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung anzusehen. Solche Beiträge sind daher betraglich unbegrenzt als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG abzugsfähig.