Auf Grund der Neufassung des § 67 Abs 8 EStG sind Pensionsabfindungen, die nach dem 30. 6. 1987 ausbezahlt werden, nicht mehr mit dem Belastungsprozentsatz des laufenden Jahres, sondern mit dem durchschnittlichen Belastungsprozentsatz der letzten drei vollen Kalenderjahre zu versteuern.