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Freizeitgewährung für Gewerkschaftsveranstaltungen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 98 Heft 3a v. 1.3.1988

ArbVG § 116

Ein Freistellungsanspruch gem § 116 ArbVG kann für die Teilnahme an einer Gewerkschaftsveranstaltung über Kollektivvertragsfragen nur dann zugebilligt werden, wenn Gegenstand die Erörterung von im Kollektivvertrag zu verankernden, den Betrieb (speziell) betreffenden Maßnahmen bildet, insb wenn es sich um den Abschluß eines sogenannten Firmenkollektivvertrages handelt.

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