ABGB § 1037
VersVG: § 158 f
Nach stRsp hat der Haftpflichtversicherte dem Versicherer die Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozeß bei krankem Deckungsverhältnis nur nach den Regeln der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen; ob der Prozeß zum klaren und überwiegenden Vorteil des Versicherten geführt wird, steht erst nach seiner Beendigung fest, ein vorhergehender Aufwand (Prozeßkosten) des Versicherers ist daher so lange nicht ersatzfähig.