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Besserstellung von Filmen gegenüber Oper und Theater nicht gleichheitswidrig

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 32 Heft 1 v. 1.1.1988

B-VG Art 7

Kriegsopferabgabe Vorarlberg: §§ 1, 3

Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn nur kulturell wertvolle Filme von der Abgabe befreit sind, und nicht auch Opern- und Theateraufführungen. Denn es ist nicht abwegig, gerade der Förderung des kulturell wertvollen Films besonders Augenmerk zuzuwenden, und hiezu das Mittel einer Befreiung von der Kriegsopferabgabe anzuwenden.

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