B-VG Art 7
Kriegsopferabgabe Vorarlberg: §§ 1, 3
Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn nur kulturell wertvolle Filme von der Abgabe befreit sind, und nicht auch Opern- und Theateraufführungen. Denn es ist nicht abwegig, gerade der Förderung des kulturell wertvollen Films besonders Augenmerk zuzuwenden, und hiezu das Mittel einer Befreiung von der Kriegsopferabgabe anzuwenden.