FinStrG § 35 Abs 2
Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Schmuggel durch Unterfakturierung der eingeführten Ware ist, daß die Unterfakturierung eindeutig nachgewiesen worden ist. Daß die Rechnungspreise weit unter dem Schätzungsgutachten liegen, genügt nicht für den Nachweis fingierter Erwerbspreise.