EStG §§ 2, 28
Die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem Wohnobjekt führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Erzielt der Fruchtgenuttbesteller allerdings auf Dauer keine Überschüsse, so ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle nach allgemeinen Grundsätzen (Liebhaberei) zu verneinen.