In dem Erk 26. 9. 1985, 85/14/0030, hat der VwGH die Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) ergänzend deswegen versagt, weil es sich um die Nachzahlung von Rückständen aus vorangegangenen Jahren gehandelt hat. Er teile nicht die Auffassung, der Steuerpflichtige könne das Jahr der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch entsprechende zeitliche Lagerung der Zahlungen selbst bestimmen. Dem Wesen der außergewöhnlichen Belastung werde nur eine Auslegung des Gesetzes gerecht, derzufolge die Aufwendungen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch in dem Jahr, dessen progressive Einkommensteuerbelastung gemildert werden solle, zwangsläufig geleistet (gezahlt) werden müßten.