ANSchG: § 11 Abs 7
1. Die Regelung der Ruhepausen in § 11 AZG stellt nicht auf die individuelle gesundheitliche Verfassung der Arbeitnehmer ab, sondern auf die Art der jeweiligen Arbeiten und demgemäß - hinsichtlich der Belastbarkeit der Arbeitnehmer durch diese Arbeiten - auf eine Durchschnittsbetrachtung.