ASVG §§ 60, 61
Hat der Arbeitgeber Entgelt an den Arbeitnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen daher nicht einbehalten, so darf er bei der Entgeltnachzahlung die gesamten auf das Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten.