§ 12 ABGB bestimmt bekanntlich, daß die in einzelnen Fällen ergangenen Entscheidungen von Richterstühlen auf andere Fälle nicht ausgedehnt werden können. Gleichwohl hat man bislang vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit, Präjudizien einen hohen Stellenwert eingeräumt (vgl dazu insb Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, 5901 ff). Wie immer man zu dieser Frage stehen mag, die folgende Entscheidungsantinomie ist ebenso bestürzend wie (hoffentlich) einmalig.