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Unmittelbare (Mit-)Täterschaft beim Betrug; fahrlässige Krida bei ungleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 15 Heft 1 v. 1.1.1988

StGB §§ 12, 146, 159 Abs 1 Z 2

Auch der unmittelbare (Mit-)Täter beim Betrug muß, gegebenenfalls in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen, selbst Ausführungshandlungen, dem Opfer gegenüber also eigene Täuschungshandlungen setzen.

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