StGB §§ 12, 146, 159 Abs 1 Z 2
Auch der unmittelbare (Mit-)Täter beim Betrug muß, gegebenenfalls in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen, selbst Ausführungshandlungen, dem Opfer gegenüber also eigene Täuschungshandlungen setzen.
StGB §§ 12, 146, 159 Abs 1 Z 2
Auch der unmittelbare (Mit-)Täter beim Betrug muß, gegebenenfalls in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen, selbst Ausführungshandlungen, dem Opfer gegenüber also eigene Täuschungshandlungen setzen.