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Ausfolgung eines hinterlegten Betrages nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 14 Heft 1 v. 1.1.1988

ABGB § 1425

KO idF vor 1. 7. 2010 § 43 Abs 2

Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 gilt nicht für die einredeweise Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes; eine solche liegt aber nicht vor, wenn um die Ausfolgung eines vom Schuldner gem § 1425 ABGB hinterlegten Betrages gestritten wird.

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