ABGB § 1425
KO idF vor 1. 7. 2010 § 43 Abs 2
Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 gilt nicht für die einredeweise Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes; eine solche liegt aber nicht vor, wenn um die Ausfolgung eines vom Schuldner gem § 1425 ABGB hinterlegten Betrages gestritten wird.