KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Nach § 31 Abs 1 Z 2, 2. Fall KO kann nicht allein die bestellte Sicherheit, sondern nur der gesamte Kreditvertrag angefochten werden.
Eine Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten in der Krise des Kreditnehmers ist dann kein nachteiliges Rechtsgeschäft, wenn als Sicherheiten nur Vermögenswerte bestellt werden, die ohne Kreditgewährung gar nicht existent geworden wären.