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Richtigstellung der Parteibezeichnung bei Verschmelzung vor Klagseinbringung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 11 Heft 1 v. 1.1.1988

AktG §§ 226, 234

ZPO §§ 155, 235

Wurde die bekl GmbH schon vor Klagseinbringung als übertragende mit einer AG als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen, ist die Parteibezeichnung auf die AG als Gesamtrechtsnachfolgerin zu ändern.

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