EStG §§ 16, 19
BAO § 22 Abs 1
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn Zinsenvorauszahlungen im Interesse eines garantierten Festzinsfußes vereinbart werden.
EStG §§ 16, 19
BAO § 22 Abs 1
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn Zinsenvorauszahlungen im Interesse eines garantierten Festzinsfußes vereinbart werden.