Aufwendungen für Personalcomputer sind grundsätzlich keine Werbungskosten; der bloße Nutzen für die berufliche Weiterbildung reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus: „Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind“ (VwGH 6. 4. 1988, 87/13/0127).