Der höhere Steuertarif nach dem EStG 1988 gegenüber dem KStG 1988 bringt der Kapitalgesellschaft auch eine Besserstellung bei den nichtabzugsfähigen Aufwendungen.
Der höhere Steuertarif nach dem EStG 1988 gegenüber dem KStG 1988 bringt der Kapitalgesellschaft auch eine Besserstellung bei den nichtabzugsfähigen Aufwendungen.