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Pendlerpauschale: Was ist „zumutbar“?

SteuerrechtW. DoraltRdW 1988, 460 Heft 12 v. 1.12.1988

Das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988) will den Mehraufwand an Fahrtkosten für größere Entfernungen (mehr als 20 km) zwischen Arbeitsstätte und Wohnung abgelten; ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht „zumutbar“, dann stehen höhere Pauschalsätze (ab 2 km) zu. Wann die Benützung eines Massenbeförderungsmittels noch „zumutbar“ ist, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Nach den Erläuterungen richtet sich die Zumutbarkeit nach der jeweiligen Fahrtdauer: Unzumutbar ist die Fahrtzeit mit dem Massenverkehrsmittel insbesondere dann, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz (vgl auch Nolz/Quantschnigg, Österreichs Steuerreform, 86).

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