Das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988) will den Mehraufwand an Fahrtkosten für größere Entfernungen (mehr als 20 km) zwischen Arbeitsstätte und Wohnung abgelten; ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht „zumutbar“, dann stehen höhere Pauschalsätze (ab 2 km) zu. Wann die Benützung eines Massenbeförderungsmittels noch „zumutbar“ ist, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Nach den Erläuterungen richtet sich die Zumutbarkeit nach der jeweiligen Fahrtdauer: Unzumutbar ist die Fahrtzeit mit dem Massenverkehrsmittel insbesondere dann, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz (vgl auch Nolz/Quantschnigg, Österreichs Steuerreform, 86).