GrEStG § 11 Abs 1 Z 2
BAO § 23
Wird ein Tauschvertrag in die Form des „Doppelkaufes“ gekleidet, um durch Angabe fiktiver, unter dem wirklichen Wert der Tauschgrundstücke liegender, „Kauf“-Preise die GrESt zu verkürzen, so ist der „Doppelkauf“ als Scheingeschäft zu behandeln und somit als Tausch (mit dem gemeinen Wert) zu versteuern.