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Doppelkauf als Scheingeschäft

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 440 Heft 11 v. 1.11.1988

GrEStG § 11 Abs 1 Z 2

BAO § 23

Wird ein Tauschvertrag in die Form des „Doppelkaufes“ gekleidet, um durch Angabe fiktiver, unter dem wirklichen Wert der Tauschgrundstücke liegender, „Kauf“-Preise die GrESt zu verkürzen, so ist der „Doppelkauf“ als Scheingeschäft zu behandeln und somit als Tausch (mit dem gemeinen Wert) zu versteuern.

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