EStG §§ 16, 20 Abs 1 Z 3
1. Bewirtungskosten:
Unter Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG sind Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw iZm der Einkunftserzielung anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer (potentiellen Wählern, anderen politischen Funktionären etc) zuteil werden läßt.