EStG § 16
Mehrkosten einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor, wenn die Beibehaltung der bei den Eltern bestehenden Wohnmöglichkeit mit keinerlei Kosten verbunden ist. Derartige Aufwendungen für Wohnung oder Verpflegung können auch nicht unter dem Titel „Fortbildungskosten“ (eines Rechtsanwaltsanwärters) geltend gemacht werden.